Vereinssatzung

Kickbox Verein Tomburg Boxing Rheinbach

§ 1 – NAME UND SITZ

1. Der am 11.01.2009 gegründete Verein führt den Vereinsnamen:

Kickbox Verein Tomburg Boxing Rheinbach

und hat seinen Sitz in 53359 Rheinbach.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 – ZWECK

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein fördert den Gesundheits- und Breitensport. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- u. Spielübungen im Kickboxen.

3. Der Verein führt sportliche Veranstaltungen durch.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – VEREINSVERMÖGEN

1. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund NRW, der dieses Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports in NRW zu verwenden hat.

§ 4 – GRUNDSÄTZE FÜR DIE TÄTIGKEIT

1. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

2. Der Verein bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.

3. Der Verein will durch seine Tätigkeit der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen. Er bemüht sich insbesondere um eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit und setzt sich für Toleranz gegenüber ausländischen Mitbürgern ein.

4. Der Verein bekennt sich zum Grundsatz des „Fair Play“.

5. Der Verein setzt sich für einen dopingfreien Sport ein.

6. Der Vorstand und die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Mitglieder und Nichtmitglieder können für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit angemessen entschädigt werden. Über die Höhe und Zahlung entscheidet der Vorstand per Beschluss.

§ 5 – AUFGABEN

1. Der Verein vermittelt seinen Mitgliedern die Teilnahme an aktiver und passiver Freizeitgestaltung nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit.

2. Der Verein betreibt die Förderung und Pflege des Gesundheits- und Breitensports ohne Einschränkung des Geschlechts oder des Alters.

§ 6 – MITGLIEDSCHAFT IN ANDEREN VERBÄNDEN

1. Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden erwerben und sich insoweit deren Satzung unterwerfen, als dies nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung steht.

§ 7 – ZUSTÄNDIGKEIT UND RECHTSGRUNDLAGEN

1. Der Verein regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch diese Satzung und Entscheidung seiner Organe.

2. Diese Satzung und die Entscheidungen der Vereinsorgane sind für die Vereinsmitglieder verbindlich.

§ 8 – GESCHÄFTSJAHR

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 – MITGLIEDER

1. Der Verein hat aktive, passive (fördernde) Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Aktive Mitglieder sind Personen, die die satzungsmäßigen Bestrebungen des Vereins anerkannt und die Aufnahmeformalitäten erfüllt haben.

3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, wenn sie sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten schriftlich dem Aufnahmeantrag und den damit verbundenen Bedingungen zustimmen.

§ 10 – ERWERB UND BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT

1. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden (z.B. ärztliches Attest, Erklärung der Erziehungsberechtigten, Führungszeugnis u.ä.). Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 11 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Bestätigung durch die Erziehungsberechtigten erforderlich.

3. Der Ausschluss ist zulässig:

a. wegen Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben und sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,

b. wegen eines groben Verstoßes gegen die Satzung des Vereins, die Satzung der Verbände oder Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen von Vereinsorganen,

c. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,

d. wegen Nichtzahlung von Beiträgen über 2 Monate ohne Nennung von Gründen. Der Vorstand hat das Recht solche Mitglieder uneingeschränkt auszuschließen, wenn bei der Mahnung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss hingewiesen wurde.

4. Wird satzungsgemäß die Auflösung des Vereins beschlossen, endet mit einem solchen Beschluss die Mitgliedschaft in den Verbänden, deren Mitgliedschaft der Verein erworben hat.

5. Über die Ausschlussmöglichkeit zu a. bis d. entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einzuberufen. Deren Entscheidung ist endgültig.

6. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses an das Mitglied bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.

7. Alle in der Verwahrung des Mitglieds befindlichen Sachen des Vereins sind unverzüglich und vollständig dem Vorstand auszuhändigen.

§ 12 – RECHTE DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder haben das Recht:

a. sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,

b. den Einsatz der Mittel zum Wohle aller zu verlangen,

c. Versammlungen entsprechend der Mehrheitserfordernisse einberufen zu lassen,

d. an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder unter 18 Jahren verfügen über ein Stimmrecht. Dieses Stimmrecht wird jedoch ausschließlich durch einen Erziehungsberechtigten wahrgenommen, sofern auf die Belange der Kinder und Jugendarbeit bezogen.

e. der Beschwerde an den Vereinsvorstand, wenn eine Rechtsverletzung durch ein Vorstandsmitglied, durch eine vom Vorstand mit Funktion ausgestattete Person, durch ein Vereinsorgan oder sonstige im Zusammenhang mit dem Vorstand stehende Person vorliegt.

f. Die Rechte der Mitglieder ruhen im Falle von § 11, Ziffer 6.

g. Die Rechte der Mitglieder können außerdem durch Vorstandsbeschluss im Falle des Beitragsverzuges bis zur Erfüllung ausgesetzt werden.

§ 13 – PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder haben dem Verein gegenüber die Pflicht:

a. ihn in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und sein Ansehen nach innen und außen zu bewahren,

b. die Mitgliedsbeiträge und sonstige durch diese Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmten Abgaben pünktlich und in voller Höhe zu entrichten,

c. den Anordnungen des Vorstandes, der Vereinsorgane oder der durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit Funktion(en) ausgestatteten Person Folge zu leisten, sofern keine Rechtsverletzung vorliegt,

d. die Räumlichkeiten und das Eigentum des Vereins oder die ihm zu Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Gerätschaften schonend und pfleglich zu behandeln, Schäden zu vermeiden und eingetretene Schäden unverzüglich anzuzeigen,

e. dessen Satzungen und die Satzungen, Ordnungen und sonstige Bestimmungen der Verbände, deren Mitgliedschaft der Verein erworben hat, anzuerkennen und zu beachten.

§ 14 – HAUSRECHT

1. Das Hausrecht für die Dauer der zugewiesenen Hallenzeit übt der eingeteilte Trainer oder ein von ihm beauftragter Sportler aus. Er ist berechtigt, Personen, die sich unbefugt am Trainingsort aufhalten oder Sportler, die Anweisungen nicht befolgen, der Halle zu verweisen.

§ 15 – MITGLIEDSBEITRAG

1. Der Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Abgaben werden dem Grunde und der Höhe nach von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Der Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Abgaben dürfen nur zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben des Vereins in angemessener Höhe festgesetzt und verwendet werden.

3. Über die Festsetzung oder Umgestaltung des Beitrages kann die ordentliche Mitgliederversammlung nach ordnungsgemäßer Einberufung entscheiden. In der Regel geschieht dies in der alljährlich stattfindenden General- bzw. Jahreshauptversammlung.

§ 16 – HAUSHALT

1. Der Vorstand ist angehalten, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.

2. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich für Zwecke des Sports zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten.

3. Für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) ist über die Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten.

§ 17 – ORGANE DES VEREINS

1. Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

2. Darüber hinaus können im Bedarfsfalle nach Beschlussfassung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung weitere Organe eingerichtet werden.

§ 18 – DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Kassenwart,

dem Schriftführer,

dem Ersten Beisitzer,

dem Zweiten Beisitzer.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und gilt jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

4. Die Bestellung des Vorstandes ist vor Ablauf der Amtszeit (2 Jahre) nur möglich zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Der Widerruf der Bestellung kann auch für ein einzelnes Vorstandsmitglied erfolgen.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenverteilung für die einzelnen Vorstandsmitglieder festzulegen ist. Der Verantwortungsbereich der Beisitzer wird in der Mitgliederversammlung für mindestens ein Jahr fest definiert.

6. Der Vorstand muss mindestens 4 x im Jahr zusammentreten. Im Bedarfsfalle haben die Zusammenkünfte entsprechend der Notwendigkeit zu erfolgen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

8. Über die Sitzung des Vorstands und ggf. die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

9. Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich.

10. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einrichten.

§ 19 – DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist die durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung kann als ordentliche Versammlung (General- oder Hauptversammlung) oder als außerordentliche Versammlung (Dringlichkeitsversammlung) einberufen werden.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung- Generalversammlung) findet jährlich statt. Ihre Einberufung erfolgt im ersten Kalendervierteljahr. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem durch den Vorstand festgelegten Termin schriftlich erfolgen.

5. Die Einberufung muss den genauen Ort, den Termin und die vorgesehene Tagesordnung enthalten. 
Zur Tagesordnung der Hauptversammlung gehören in jedem Fall der Bericht des Vorstands, der Kassenprüfer und die Beschlussfassung über die Vorlage des Haushaltes für das folgende Geschäftsjahr.

6. Weitere Tagesordnungspunkte können bei Bedarf aufgeführt werden, sofern sie nicht zwingend durch diese Satzung vorgeschrieben sind.

7. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt hinsichtlich der Bekanntmachung und der Tagesordnung Ziffer 4 und 5. Sie wird einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins dringend und unaufschiebbar ist oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder verlangt wird.

8. Die außerordentliche Versammlung ist spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung ergangen sein. 

9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Antrags- und Anhörungsrecht.

10. Bei Beschlussfassung oder Wahlen entscheidet in der Regel die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

11. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.

12. Stimmgleichheit bei Beschlüssen gilt als Ablehnung. 

13. Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung oder Wahl erfolgt durch Handzeichen. Sofern ein Mitglied die geheime und schriftliche Stimmabgabe fordert, ist dem stattzugeben. Sofern erforderlich, ist ein Auszählungs- oder Wahlausschuss zu benennen.

14. Nicht anwesende Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können jedoch bei anstehenden Wahlen gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

15. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen neben der Benennung eines Versammlungsleiters zwei dieses Protokoll zu beurkundende Mitglieder (18 Jahre) zu bestellen.

§ 20 – DIE KASSENPRÜFER

1. Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt. Ihre Wiederwahl ist 1x zulässig.

2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie haben ferner das Recht, während eines Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. Grundlage der Prüfung sind die Beschlüsse der Organe.

3. Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel zwei Kassenprüfer. Die Prüfung der Finanzen des Vereins wird nach Beendigung des Geschäftsjahres vorgenommen. Die Prüfer können einzeln oder zusammen eine Prüfung vornehmen. Zwei Vorstandsmitglieder können jederzeit eine Kassenprüfung anordnen.

4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere und kurzfristige Kassenprüfungen herbeigeführt werden.

5. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Dies erfolgt in der Regel in der Jahreshauptversammlung.

6. Mitglieder des Vorstandes können nicht Kassenprüfer sein.

§ 21 – AUSSCHÜSSE

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse ( z.B. Wahlen, Veranstaltungen u.a.) einsetzen. Diese haben nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Leitung der Ausschüsse hat der 1. Vorsitzende. Er kann diese auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Die Mitarbeit in einem Ausschuss kann durch ein Vereinsmitglied nur in einem dringenden Hinderungsfall verweigert werden.

§ 22 – ABTEILUNGEN

1. Die aktiven Vereinsmitglieder können nach Sportart, Leistungsstand, Alter und Geschlecht in entsprechenden Abteilungen zusammengefasst werden.

2. Über die Bildung von Abteilungen und Zuweisung der Mitglieder zu den einzelnen Abteilungen entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem jeweiligen Abteilungsleiter (Trainer).

3. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann mit Zustimmung des Vorstandes andere Mitglieder zur Mithilfe heranziehen.

§ 23 – EHRUNGEN

1. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zu einer Ernennung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

2. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft setzt die unter 1. genannte Voraussetzung gleich.

3. Zu Ehrenmitgliedern können vereinsfremde Personen, aktive und passive Mitglieder ernannt werden.

4. Neben der Ehrenmitgliedschaft können Mitglieder des Vereins durch besondere Ehrungen für ihre Verdienste um den Verein und den Sport durch Verleihung von Ehrengaben gewürdigt werden.

§ 24 – AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder beschlossen werden.

2. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Rheinbach-Wormersdorf, 11.01.2009

Willi Zinken

Enver Örek

Bernd Maur

Olaf Hardenfeldt

Andreas Reppel

Claus Engelmann

Norbert Polman

Johannes Steinhaus

Die Gründungssatzung des Vereins vom 11.01.2009 wurde ordnungsgemäß von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.04.2016 geändert.

Die Vereinssatzung vom 08.04.2016 wurde ordnungsgemäß von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 17.08.2017 geändert.